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BFH, 28.02.2003 - V B 163/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
AO 1977 § 235 Abs. 3; ; AO 1977 § 370; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 370; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 13
NZB; verspätete Abgabe von USt-Voranmeldungen - datenbank.nwb.de
Keine Revisionszulassung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in der verspäteten Abgabe von USt-VA eine Steuerhinterziehung zu sehen ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften
Auszug aus BFH, 28.02.2003 - V B 163/02
Die von der Klägerin gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des BFH vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00 (BFHE 193, 63, BStBl II 2001, 16) besteht nicht. - BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94
Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln
Auszug aus BFH, 28.02.2003 - V B 163/02
Zur schlüssigen Rüge, das FG habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).